Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rowius GmbH

Am Kirschenäcker 1 in 36148 Kalbach/Uttrichshausen – Deutschland
erreichbar unter +49 9742 930 200 10, info@rowius.de

1) Einleitung
Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Dienstleistungen, die wir liefern und leisten, gelten die nachstehenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Besteller/Auftraggeber in seinem Bestellschein andere Bedingungen vorschreibt. Abweichungen sind nur gültig, wenn wir als Auftragnehmer uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Diese AGB stehen im Einklang mit den Rahmen- und Dienstleistungsverträgen, sowie durch Angebot bestätigte Aufträge. Für alle Aufträge und Rechtsgeschäfte, die wir neben einem Rahmen- oder Dienstleistungsvertrag, mit und ohne vorherige Abgabe von Angeboten durchführen, sind diese AGBs bindend.

2) Auftragsannahme und Vertragsabschluss
Aufträge sind erst dann für uns im Rahmen dieser Bedingungen bindend, wenn Sie von uns bestätigt worden sind. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde, es sei denn, dass in Rahmen- und Dienstleistungsverträgen höhere Rechte geregelt sind. Sie gelten durch Auftragserteilung und Annahme der Lieferung/Leistung als anerkannt.

3) Beginn & Dauer eines Dienstleistungsvertrages, sowie zu erbringende Leistungen
Sind mit einem Kunden Rahmenverträge geschlossen, gelten die in dem Rahmenvertrag vereinbarten Laufzeiten. Besteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kein Rahmen- und/oder Dienstleistungsvertrag, verstehen sich die Leistungen unbefristet, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Alle Leistungen beginnen mit Abgabe der Beauftragung durch den Auftraggeber.

4) Liefer- und Leistungserfüllung
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung/Beantwortung der zur Abklärung gestellten Punkte des Auftraggebers voraus.

5) Versendung und Gefahrübertragung
Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes oder Lagers, auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Sofern der Auftraggeber keine Anforderungen an Versandart und Verpackung stellt, unterstehen diese dem Ermessen des Auftragnehmers. Ist der Auftragnehmer der Meinung, dass für bestimme Lieferungen oder Leistungen spezielle Verpackungen, Versandarten, Dienstleister oder Komponenten zu bevorzugen sind, teilt er dies dem Auftraggeber schriftlich mit. Verneint der Auftraggeber diese, aus welchen Gründen auch immer, gehen im Schadens- oder Verspätungsfalle alle möglichen Risiken und Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Sollte der Auftraggeber eine Transport- oder Projektversicherung wünschen, ist dies dem Auftragnehmer gesondert und schriftlich mitzuteilen, sofern dieser diese Leistungen nicht in seinem Angebot inkludiert hat, bzw. diese Absicherungen in einem Rahmen- oder Dienstleistungsvertrag nicht ohnehin inkludiert wurden.

6) Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich an allen durch ihn gelieferten Waren (Vorbehaltsware) und damit in Verbindung stehende Leistungen (Modifikationsleistungen) das Eigentum vor, bis der Besteller/ Auftraggeber die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrunde – aus der Geschäftsverbindung an den Auftragnehmer getilgt hat. Bei Hereinnahme von Wechsel oder Scheck im Scheck-Wechsel-Verfahren geht das Eigentum an den vom Auftragnehmer gelieferten Waren frühestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller/Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer endgültig über den Scheck- oder Wechselbetrag verfügen kann und die Haftung aus dem Wechsel nicht mehr besteht. Bei Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber und/oder Auftragnehmer steht dem Auftragnehmer ein Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren, zu. Erlischt ein Eigentumsanspruch durch Verbindung, Vermischung und / oder Vermengung, so überträgt der Besteller/Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren und bewahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer auf. Auf die nach a) bis d) folgend aufgelisteten Punkte über anstehende Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechende Anwendung. Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Im Einzelnen gilt folgendes: a) So ein Auftragnehmer den Verkaufspreis dem Besteller/Auftraggeber stundet, hat sich der Besteller/Auftraggeber gegenüber weiteren/späteren Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen der Auftragnehmer sein Eigentum bei Lieferungen der Vorbehaltsware vorbehaltet hat. Ohne diesen Vorbehalt ist der Besteller/Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt. b) Der Besteller/Auftraggeber tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen zur Sicherung an den Auftragnehmer ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung den Forderungen des Auftragnehmers, wie die Vorbehaltsware. Der Besteller/Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf den Auftragnehmer übergehen. c) Werden vom Auftragnehmer Vorbehaltswaren, zusammen mit Waren vom Besteller/Auftraggeber die nicht vom Auftragnehmer geliefert wurden, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes, der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Auftragnehmer Miteigentumsanteil gem. Abs. 6 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils. d) Der Auftragsnehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Der Besteller/Auftraggeber darf von einem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Geschäftsverbindungen an den Auftragnehmer nicht nachgekommen ist. Der Besteller/Auftraggeber hat dem Auftragsnehmer auf sein Verlangen hin, jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen zu erteilen. Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtens sein, so gilt statt seiner die dem nach dem Recht des betreffenden Landes am nächsten kommenden Sicherheit als vereinbart.

7) Liefer- oder Leistungsverzug
Gerät der Auftragnehmer in Liefer- oder Leistungsverzug oder ist dem Auftragnehmer die Lieferung/Leistung, gleich aus welchem Grund unmöglich, so stehen dem Auftraggeber Schadensansprüche gleich welcher Art (insbesondere aus §§ 325, 326 BGB) nicht zu, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verzug oder die Unmöglichkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrage bleibt hiervon unberührt. Setzt der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer bereits in Lieferverzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, Schadens- bzw. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens geltend zu machen. Diese stehen dem Besteller jedoch nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhte. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des anteiligen und spezifischen Auftragswertes der nichterfüllten Einzelleistung begrenzt. Sollte diese Schadenshaftung in Einzelfällen oder bei Projekten nicht ausreichen, ist vom Auftraggeber beim Auftragnehmer eine Projektversicherung anzufordern, die für eventuell auftretende, höhere Schadensersatzleistungen eintritt. Die Kosten für eine solche Projektversicherung sind vom Auftraggeber nach Vorlage des Angebots des Versicherers zu bezahlen.

8) Be- und Verrechnung von Lieferungen und Leistungen
Für Auftraggeber mit einem Rahmen- und/oder Dienstleistungsvertrag regeln projektspezifische Leistungsblätter die Einkaufs- oder Dienstleistungskonditionen. Hat der Auftragnehmer im Vorfeld einer Leistung ein Angebot abgegeben, welches durch den Auftraggeber bestätigt wurde, werden die im Angebot genannten Konditionen als vereinbart akzeptiert. Für Leistungen, die weder in einem Rahmenvertrag, bzw. in einem Angebot abgegeben wurde, gelten unsere aktuellen Stunden- und Leistungssätze, nebst Zulagen und Gebühren, die im gesonderten Anhang „Stunden und Leistungssätze“ definiert sind. Die für Serviceeinsätze notwendige Hardware wird vorab mit dem Kunden abgestimmt und beschafft. Sind diese Beschaffungskosten nicht in einem Angebot abgegeben und bestätigt, wird als Kosten für die Beschaffung ein Entgelt von 6% zur Originalrechnung des Lieferanten berechnet. Sollte für ein Projekt Hardware eingekauft werden müssen, gibt der Auftragnehmer ein Angebot ab, welches mit der Auftragsbestätigung, ggfls. vor Bestellung, sofort zur Zahlung fällig wird. Der Kunde bestätigt die ordnungsgemäße Übernahme der Hardware und der vor-Ort-Leistungen mit Unterzeichnung seiner Erfüllungsgehilfen im Servicebericht/Technikerbericht. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Es obliegt dem Kunden noch während der Anwesenheit des Technikers sämtliche Funktionen zu testen und gegebenenfalls Fehlfunktionen dem Techniker mitzuteilen, um deren sofortige Behebung einzuleiten, bzw. in dem Technikerbericht zu vermerken. Alle Leistungen werden, soweit nicht innerhalb eines Dienstleistungsvertrages gesondert vereinbart, zu unseren aktuellen Sätzen be- und verrechnet. Der Auftraggeber ist auf jeden Fall dem Auftragnehmer zur Entgeltleistung verpflichtet. Es spielt dabei keine Rolle ob der Problembehebungsversuch erfolgreich war. Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Sie verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart ist, in Euro ab Kalbach zzgl. gesetzlicher MwSt., ausschließlich Verpackung und Transport. Diese werden dem Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt. Rechnungen für Lieferungen und Leistungen sind sofort nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug, fällig. Lieferungen in das Ausland können gegen Akkreditiv erfolgen oder nach besonderer Vereinbarung, sofern die Leistung an ein ausländisches Unternehmen abgerechnet werden soll. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9) Gewährleistung und Mängel
Ist der Besteller/Auftraggeber Unternehmer, leistet der Auftragnehmer für Mängel der Ware oder Leistungen zunächst nach Wahl des Auftragnehmers, Gewähr durch Nacherfüllung und/oder Ersatzlieferung. Ist im Rahmen- oder Dienstleistungsvertrag keine andere Gewährleistungszeit vereinbart, gilt die gesetzliche Mindestgewährleistungsdauer. Auf gebrauchte Geräte, Teile oder Einzelkomponenten wird keine Gewährleistung übernommen, wenn in einem Rahmen- oder Dienstleistungsvertrag keine andere Regelung vorgesehen ist. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Auftragnehmers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch den Auftragnehmer, stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller/Auftraggeber durch uns nicht. Evtl. Herstellergarantien unserer Lieferanten bleiben hiervon unberührt. Erhält der Besteller/Auftraggeber eine mangelhafte Montage, ist Auftragnehmer zur Lieferung einer mangelfreien Montage verpflichtet. Dies aber nur dann, wenn der Mangel der Montage dem ordnungsgemäßen Betrieb entgegensteht. Ein offensichtlicher Mangel ist dem Auftragnehmer vom Besteller/Auftraggeber innerhalb einer Frist von 6 Werktagen ab Empfang der Ware oder Leistung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Mangelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung einer Mängelrüge. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, kann der Besteller/Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), oder eine vorzeitige Kündigung ist jedoch aus einer nicht erfolgreichen oder verspätet erbrachten Nacherfüllung nicht möglich. Wählt der Besteller/Auftraggeber nach gescheiterter oder zu späterbrachten Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache/Leistung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer oder einem seiner Lieferanten oder Dienstleister arglistig verursacht ist oder wurde. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder verspäteten Leistungserfüllung, steht dem Besteller/Auftraggeber ebenfalls kein Rücktrittsrecht zu.

10) Garantie & Gewährleistung für Leistungen aus dem Bereich “IT-Service“
Der Auftraggeber ist auf jedem Fall dem Auftragnehmer zur Entgeltleistung verpflichtet. Es spielt dabei keine Rolle ob der Problembehebungsversuch erfolgreich war. Der Auftraggeber hat kein Recht auf Garantie od. Gewährleistung, wenn nach dem Problembehebungsversuch wieder derselbe oder ein ähnlich gelagerter Fehler auftritt. Es wird insbesondere keine Garantie dafür übernommen, dass nach erfolgter Modifikation oder Reparatur einer Leistung, eingestellte Datensicherungen wieder und immer ordnungsgemäß funktionieren. Die Wiederherstellung von Daten, oder das Wiederfinden von verlorenen Daten wird nicht garantiert. Diese Verantwortung unterliegt immer und ausschließlich dem Besteller und Auftraggeber. Auch für Fehlverhalten der gelieferten, ausgetauschten oder zum sonstigen Einsatz kommenden Hard- oder Software, sofern es sich nicht um einen vom Auftraggeber nachweisbarer Fehler/Schaden handelt, übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie.

11) Haftung für Leistungen aus dem Bereich “IT-Service“
Für Schäden, die durch eine eventuelle Betriebsunterbrechung oder durch Verzögerungen bei der Wartung und/oder der Reparatur von Software und Hardware entstehen haftet der Auftragnehmer, so ihm keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, nicht. Es erfolgt auch keine Vergütung aufgewendeter Verbrauchsgüter (inkl. Papier) vom Auftragnehmer an den Auftraggeber. Für einen etwaigen Datenverlust, der aus einer nachgewiesenen grobfahrlässigen Handlung des Auftragnehmers oder einem seiner Lieferanten oder Dienstleistungserfüllungsgehilfen herrührt, beschränkt sich die Haftung auf die Daten des Zeitraums mit Beginn der Leistungsaufnahme des Auftragnehmers. Die Haftung kommt jedoch auch nur dann zum Tragen, wenn sich die Datensicherung, zu der der Auftraggeber vor jeder Leistung des Auftragnehmers, verpflichtet ist, nicht wieder einspielen lässt. Weiter wird diese Haftung auf € 25.000,00 begrenzt.

12) Sonstige Mängel, Schadensersatzansprüche
Auch außerhalb des Bereichs der Gewährleistung, insb. der Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzuges haftet der Auftragnehmer nur bei zumindest grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und der von Auftragnehmer benannten Verrichtungsgehilfen. Dies gilt insbesondere für Schäden aus Verletzung von Pflichten von Rahmen- oder Dienstleistungsverträgen, vor allem bei einer Produkthaftpflicht. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Produktionsausfall sind immer ausgeschlossen.

13) Zahlungsbedingungen
Alle Leistungen werden, soweit nicht anders vereinbart, wöchentlich abgerechnet und sind, sowie nicht anders in einem Rahmen- oder Dienstleistungsvertrag geregelt, binnen 8 Tagen, ohne Abzug von Skonto, zur Zahlung fällig. Zahlungen aus einem Rahmen- oder Dienstleistungsvertragsverhältnis werden monatlich abgerechnet und sind wenn nicht anders schriftlich vereinbart, binnen 14 Tagen, ohne Abzug von Skonto, zur Zahlung fällig. Befindet sich ein Auftraggeber in Verzug, werden pro Mahnstufe, Bearbeitungskosten von € 20,00 fällig. Zu den Bearbeitungskosten, kommt ein Verzugszins in Höhe von 1% pro angefangenen Verzugsmonat von dem offenen Posten hinzu. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer ohne vom Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung Gebrauch zu machen, dem Auftraggeber Serviceleistungen, die aus dem Vertragsverhältnis hervor gehen solange verweigern, solange Außenstände aus dem Vertrag bestehen.

14) Preise
Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuersätze. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Preise nach vorheriger Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem nächstfolgenden Monatsersten zu ändern. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag zum Stichtag der beabsichtigten Änderung mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung der einmonatigen Frist vorzeitig aufzulösen. Eine erstmalige Anhebung der Preise ist erst ab dem 13. Monat nach Beginn der ersten Leistungserbringung für den Auftraggeber möglich. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht gelten für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, auch aus entsprechenden Rahmen- und Dienstleistungs-, oder Auftragsverhältnissen, ab dem Stichtag die geänderten Bedingungen und Konditionen. Von diesem Recht kann der Auftragnehmer nur dann Gebrauch machen, wenn hierzu plausible und dem Auftraggeber nachweisbare Gründe vorliegen. Preisanpassungen, die der Teuerungsrate geschuldet sind, können nur einmal jährlich und höchstens um die Landes-Indexsteigerung, vorgenommen werden.

15) Geschäftszeiten, Servicezeiten
Die Geschäftszeiten des Auftragnehmers sind von Montag bis Freitag 08.00 – 18.00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten erbringt der Auftragnehmer für den Besteller/Auftraggeber diverse vereinbarte Leistungen. Für diese gelten dann jedoch gesonderten Konditionen, welche in den Stunden- und Leistungssätzen des Auftragnehmers, gelistet sind. Die in Rahmen- oder Dienstleistungserträgen gesonderten Hotline- oder Servicezeiten sind hiervon nicht betroffen.

16) Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben oder während der Leistungszeitraumes noch daran arbeiten werden, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 24 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von € 25.000,– netto zu zahlen. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber versichern, alle erhaltenen Daten vertraulich, nach der Maßgabe des § 5 BDSG (Datengeheimnis), zu behandeln.

17) Kündigung
Wird weder ein Rahmen- oder Dienstleistungsertrag geschlossen, oder besteht ein abgegebenes Angebot oder eine erhaltenen Auftragsbestätigung, gilt für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende. Anderslautende Kündigungsfristen können in nur in einem Rahmen- oder Dienstleistungsvertrag geregelt werden. Davon unberührt sind die Leistungsverweigerungen vom Auftragnehmer im Falle von Zahlungen die sich im Verzug befinden, bzw. Bringschulden des Auftraggebers, wenn dadurch eine Leistung nicht ordnungsgemäß vom Auftragnehmer erbracht werden kann. Diese benötigen Informationen zur Auftragsdurchführung werden dem Auftraggeber in Leistungsblättern zum Dienstleistung- oder Rahmenvertrag, im Angebot oder bei vertragslosen Leistungen schriftlich in Form von Mail oder Brief im Vorfeld abgehandelt und gelten als vereinbart. Der Auftragnehmer erhält das Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung wenn der Auftraggeber sich in einem zweimonatigen Zahlungsverzug befindet. Dem Kunden werden anfallenden Kosten von netto € 750,00 für die Vertragsauflösung und die Hälfte der Vertrags- oder der gefixten Leistungsentgelte, welche bis zum nächst möglichen Vertragsende angefallen wären, berechnet. Diese Zahlungsverpflichtung wird dann sofort in Rechnung gestellt und ist auch binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber hat das Recht, noch nicht begonnene, aber bereits bestätigte Leistungen zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung bezahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Entschädigung von 12,5%. Kündigt der Auftraggeber eine bereits begonnene Leistung, insbesondere eine begonnene Teilleistung, ist der zur Zahlung der bereits begonnenen Leistung/Teilleistung von 50% verpflichtet. Der Auftraggeber, der Leistungen des Auftragnehmers in einem Rahmen- oder Dienstleistungsertrag geregelt hat, kann diese Dienstleistungsverhältnisse nach Abschluss, binnen der ersten 3 Monaten kündigen, so er nachweisen kann, dass die im Rahmen- oder Dienstleistungsvertrag, bzw. die in den Leistungsblättern oder Angeboten, abgegebenen Leistungsversprechen vom Auftragnehmer oder einer Erfüllungsgehilfen nicht eingehalten wurden, bzw. die Umsetzung nicht fristgerecht oder gänzlich nicht erfüllt werden konnten, oder künftig auch nicht erbracht werden können. Hierfür ist ein Nachweis von mindestens 4 Wochen zu führen und dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Im Falle einer Kündigung innerhalb der Probezeit erklärt sich der Auftraggeber bereit, alle vom Auftraggeber bis dahin erbrachten Leistungen, ohne Abzüge, zu bezahlen. Sind durch einen Rahmen- oder Dienstleistungsvertrag oder durch Angebote Anschaffungen zur Erfüllung der Leistung erfolgt, welche sich durch die Laufzeit der Vereinbarung oder eines zustande gekommenen Angebots, mit oder ohne Auftragsbestätigung, amortisieren sollten, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese bei Kündigung vollständig zu vergüten. Die Kosten solcher Anschaffungen weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung expliziert nach, bzw. listet diese, wenn möglich, bereits in den Angebotsschreiben- oder Leistungsblättern.

18) Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Rechtsgeschäfte ist Kalbach. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller/Auftraggeber, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Fulda. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller/Auftraggeber keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss Sitz oder Niederlassung ins Ausland verlegt oder nicht bekannt ist. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller/Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.01.1973, gelten nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Kalbach, der 04.04 2012